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Designelement der Steuerkanzlei Ehrenfried Schroll

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Steuerfragen

Ein Fahrtenbuch lohnt sich meist dann, wenn die betrieblichen/beruflichen Fahrtkilometer deutlich überwiegen. Es kommt aber auch darauf an, welchen Brutto-Listenpreis das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung hatte. Insbesondere beim Kauf eines gebrauchten Autos mit einem relativ günstigen Kaufpreis aber einem hohen Brutto-Listenpreis lohnt sich ein Fahrtenbuch, wenn die betriebliche Fahrleistung überwiegt. Allerdings ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sehr zeitaufwendig. Denn kleinste Mängel beim Fahrtenbuch können dazu führen, dass das Fahrtenbuch insgesamt steuerlich nicht anerkannt wird und der private Nutzungsanteil in der Regel mit der „1 %-Methode“ nachversteuert wird.

Egal, ob ein Unternehmer seinen betrieblichen Pkw privat oder ein Arbeitnehmer seinen Dienst-Pkw privat nutzt, muss immer ein Privatanteil der Einkommensteuer unterworfen werden. Die Ermittlung des Privatanteils kann entweder mit der „1 %-Methode“ oder mit einem Fahrtenbuch erfolgen. Damit die „1 %-Methode“ überhaupt angewendet werden darf, muss eine betriebliche Nutzung des Fahrzeugs von mindestens 50 % nachgewiesen werden. Bei der Nutzung eines Dienst-Pkws durch einen Arbeitnehmer wird immer von einer betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs von 100 % ausgegangen, egal, wie viele Kilometer der Arbeitnehmer damit tatsächlich betrieblich fährt.

Bei Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind die formalen Bedingungen des § 4 (5) Nr. 2 EStG und des § 4 (7) EStG zu beachten. Im Einzelnen sind dies folgende Formalien:

  • Abzug der Aufwendungen zu 70 %
  • Aufwendungen dürfen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung eine angemessene Höhe nicht übersteigen.
  • Eine betriebliche Veranlassung muss nachgewiesen werden durch die schriftliche Angabe der Teilnehmer, Anlass der Bewirtung, Höhe der Bewirtung, Ort und Tag.
  • Bei der Bewirtung in Gaststätte müssen lediglich die Teilnehmer und der Anlass der Bewirtung auf Rechnung aufgeführt sein. Die Rechnung muss aus einer elektronischen Kasse stammen.
  • Die Bewirtungskosten müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben in der Buchführung aufgezeichnet werden.